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   BGH, 13.05.1993 - III ZB 3/93   

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https://dejure.org/1993,16078
BGH, 13.05.1993 - III ZB 3/93 (https://dejure.org/1993,16078)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1993 - III ZB 3/93 (https://dejure.org/1993,16078)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1993 - III ZB 3/93 (https://dejure.org/1993,16078)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen verspätetem Antrag auf Prozesskostenhilfe - Prozesskostenhilfe nach Beweis der Bedürftigkeit der Partei

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - III ZB 3/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 und vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2, jeweils m.w.N.).

    Dieses Erfordernis ist nur dann erfüllt, wenn dem Gericht alle für eine sachliche Entscheidung über das Gesuch notwendigen Unterlagen fristgemäß vorgelegt werden, insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluß vom 21. September 1988 a.a.O.).

  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - III ZB 3/93
    Daher kommt es auf die - unzutreffende (vgl. BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 119/92 = NJW 1993, 732) - Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, die Prozeßkostenhilfe habe auch deshalb nicht bewilligt werden können, weil der Beklagte zu 1 es versäumt habe, im Gesuch zumindest in groben Zügen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung darzulegen.
  • BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90

    Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - III ZB 3/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 und vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2, jeweils m.w.N.).
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